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Erbschafts- & Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Steuerpflicht besteht, wenn:

A) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder
der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;

B) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton
hat;

C) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
 

Informationen

Datum
18. April 2019

Zugehörige Objekte

Name Telefon Kontakt
Steueramt 052 305 05 08 / 03 steueramt@hettlingen.ch
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