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Wohnsitzwechsel (Steuern)

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Die Steuerpflichtigen erhalten automatisch ab Zuzugsdatum bis 31.12. eine von uns geschätzte, provisorische Steuerrechnung. Die provisorische Rechnung kann jederzeit angepasst werden (siehe "Verändertes Einkommen / Vermögen").

Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus einer züricherischen Gemeinde

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Wir stellen Ihnen für die laufende Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung zu, welche in der Regel auf den Angaben der bisherigen Wohngemeinde basiert. Die provisorische Rechnung kann jederzeit angepasst werden (siehe "Verändertes Einkommen / Vermögen").

Wegzug ins Ausland

Kontaktieren Sie das Steueramt einen Monat vor dem Wegzug. Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzugsdatum, weshalb vom laufenden Jahr eine unterjährige Steuererklärung vom 1.1. bis zum Wegzugsdatum zu erstellen ist. Die Steuern sind vor der Ausreise zu bezahlen.

Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere züricherische Gemeinde

Bei Wegzug an einen anderen Wohnort innerhalb der Schweiz sind Sie für die Steuerperiode des Wegzugsjahres nicht mehr in Hettlingen steuerpflichtig. Die allenfalls bereits für diese Steuerperiode bezahlten Steuern werden den Steuerpflichtigen rückerstattet.

Informationen

Datum
26. September 2019
Autor/-in
Steueramt Hettlingen
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